Skip to content Skip to navigation menu
Allgemeine Lieferbedingungen 
 
 
1. Verbindlichkeit 
 
Anderslautende Bedingungen insbesondere des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von HIWIN (Schweiz) 
GmbH ausdrücklich schriftlich oder elektronisch angenommen worden sind.  
  
2. Vertragsschluss 
 
Der Vertrag zwischen HIWIN (Schweiz) GmbH und dem Besteller wird mit dem Empfang der schriftlichen oder 
elektronischen Auftragsbestätigung von HIWIN (Schweiz) GmbH abgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen 
sind  nur  mit  dem  ausdrücklich  schriftlich  oder  elektronisch  erklärten  Einverständnis  von  HIWIN  (Schweiz) 
GmbH gültig. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.  
 
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen 
 
Die  Lieferungen  und  Leistungen  von  HIWIN  (Schweiz)  GmbH  sind  in  der  Auftragsbestätigung  einschliesslich 
eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Nutzen und Gefahr gehen mit der Absendung ab Werk 
auf den Besteller über.  
   
4. Preise 
 
Alle Preise verstehen sich netto, ab Werk ohne Verpackung, in Schweizer Franken, in Euro oder US Dollar ohne 
irgendwelche  Abzüge.  Sämtliche  Nebenkosten  wie  z.B.  für  Verpackung,  Fracht,  Versicherung,  Ausfuhr-, 
Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zulasten des Bestellers. Ebenso 
hat  der  Besteller  alle  Arten  von  Steuern,  Abgaben,  Gebühren,  Zöllen  und  dergleichen  zu  tragen,  die  im 
Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen erhoben werden oder er hat sie HIWIN (Schweiz) GmbH 
zurückzuerstatten, falls diese hiefür nachweislich Zahlung geleistet hat.  
 
5. Angebote 
 
Unsere Angebote sind unverbindlich und zeitlich befristet laut den besonderen Angaben in den Angeboten. Wir 
behalten  uns  vor,  einen  Auftrag  anzunehmen  oder  abzulehnen,  ebenso  alle  Angebotsänderungen  bis  zur 
Klärung der entsprechenden Einzelheiten. Durch technischen Fortschritt bedingte Änderungen an den von uns 
angebotenen  Erzeugnissen  können  vorgenommen  werden,  ohne  dass  der  Besteller  hieraus  Rechte  für  sich 
geltend  machen  kann.  Mit  dem  Empfang  der  schriftlichen  Auftragsbestätigung  durch  den  Besteller  ist  der 
Vertrag rechtsgültig abgeschlossen. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen ist damit festgehalten. 
 
6. Pläne und technische Unterlagen 
 
Prospekte  und  Kataloge  sind  ohne  anderweitige  Vereinbarung  nicht  verbindlich.  Angaben  in  technischen 
Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. Jede Vertragspartei 
behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. 
Die  empfangende  Vertragspartei  anerkennt  diese  Rechte  und  wird  die  Unterlagen  nicht  ohne  vorgängig 
schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder zu 
anderen  Zwecken  verwenden,  zu  denen  sie  ihr  übergeben  worden  sind.  Auf  unser  Verlangen  und 
gleichzeitigem Ausbleiben einer Bestellung sind uns Pläne und technische Unterlagen zurück zu geben. 
 
7. Zahlungsbedingungen 
 
Die  Zahlungen  sind  vom  Besteller  entsprechend  den  speziell  vereinbarten  Zahlungsbedingungen  am  Domizil 
von  HIWIN  (Schweiz)  GmbH  ohne  irgendwelche  Abzüge  (wie  z.B.  Skonto)  zu  leisten.  Die  Zahlungspflicht  ist 
erfüllt, wenn HIWIN (Schweiz) GmbH den Betrag zur freien Verfügung hat. Ist die Zahlung mit Wechsel oder 
Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer, Inkasso- und Akkreditivspesen. Die 
Zahlungstermine  sind  auch  einzuhalten,  wenn  Transport,  Ablieferung,  Montage,  Inbetriebsetzung  oder 
Abnahme  der  Lieferungen  und  Leistungen  aus  Gründen,  die  HIWIN  (Schweiz)  GmbH  nicht  zu  vertreten  hat, 
verzögert  oder  verunmöglicht  werden,  oder  wenn  unwesentliche  Teile  fehlen  oder  sich  Nacharbeiten  als 
notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht wesentlich beeinträchtigen. Wenn die bei oder 
nach Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist HIWIN (Schweiz) 
GmbH  berechtigt,  am  Vertrag  festzuhalten  oder  vom  Vertrag  zurückzutreten.  Der  Ersatz  weiteren  Schadens 
bleibt vorbehalten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist HIWIN (Schweiz) GmbH ohne vorherige Mahnung 
berechtigt, einen Verzugszins von 5 % p.a. zu verlangen.  
 
8. Lieferfristen 
 
Die Lieferfrist beginnt zu laufen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, alle für dessen Ausführung notwendigen 
Angaben bei HIWIN (Schweiz) GmbH vorliegen und sofern bis dann vereinbarte Zahlungen geleistet sind. Im 
Falle von höherer Gewalt, Streiks, Unfällen, erheblichen Betriebsstörungen oder behördlichen Massnahmen bei 
HIWIN  (Schweiz)  GmbH  oder  ihren  Lieferanten  bzw.  Beauftragten,  die  eine  fristgerechte  Lieferung 
verunmöglichen,  verlängert  sich  die  Lieferfrist  angemessen.  Die  Lieferfrist  verlängert  sich  zudem,  wenn  der 
Kunde  die  Bestellung  nachträglich  abändert  oder  mit  seinen  vertraglichen  Pflichten  und  Obliegenheiten  in 
Rückstand ist, insbesondere wenn er notwendige Unterlagen und Angaben nicht rechtzeitig liefert und/oder 
vereinbarte  Zahlungen  und  Sicherheiten  nicht  rechtzeitig  leistet.  Die  Lieferfrist  ist  eingehalten,  wenn  bis  zu 
ihrem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller abgeschickt wurde. Wir sind bestrebt, die 
von uns genannten Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten. 
Eine verspätete Lieferung gibt dem Besteller nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz zu 
verlangen oder sonstige Ansprüche geltend zu machen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt ebenso voraus, 
dass der Besteller alle erforderlichen Angaben, die Spezifikationen und etwaige bauliche Vorarbeiten betreffen, 
seinerseits fristgerecht erfüllt. 
 
9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen 
 
HIWIN (Schweiz) GmbH prüft Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand. Weitergehende Prüfungen 
sind  besonders  zu  vereinbaren  und  vom  Besteller  zu  bezahlen.  Der  Besteller  hat  die  Lieferungen  und 
Leistungen  möglichst  rasch  nach  Eingang  längstens  aber  innert  einem  Monat  (Schweizer  Kunden  innert  8 
Tagen) nach Wareneingang zu prüfen und HIWIN (Schweiz) GmbH eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich 
oder elektronisch anzuzeigen. Innerhalb der Gewährleistungsfrist später auftretende Mängel sind unverzüglich 
nach  ihrer  Entdeckung  schriftlich  oder  elektronisch  anzuzeigen.  Ohne  rechtzeitige  Mängelrüge  gelten  die 
Lieferungen  und  Leistungen  als  genehmigt  und  angenommen.  Mängelrügen  berechtigen  nicht  dazu, 
Rechnungsbeträge zurückzubehalten oder zu kürzen  
 
10. Transport und Verpackung 

Sind  beim  Empfang  einer  Sendung  an  der  Verpackung  Beschädigungen  sichtbar  oder  zeigen  sich  nach  dem 
Auspacken  Transportschäden  an  der  Ware,  so  ist  der  Frachtführer  unverzüglich  zu  benachrichtigen  und  die 
Aufnahme eines  Schadenprotokolls zu veranlassen. Das Fehlen eines offiziellen Schadenprotokolls entbindet 
HIWIN  (Schweiz)  GmbH  von  jeder  Ersatzpflicht.  Bei  Rücksendung  irgendwelcher  Geräte  und  Teile  ist  nach 
Möglichkeit  die  Originalverpackung  zu  verwenden.  Für  Schäden,  die  durch  die  Nichtbeachtung  dieser 
Vorschriften entstehen, lehnt HIWIN (Schweiz) GmbH jede Gewährleistung ab.  
 
11. Gewährleistung (Garantie) 
 
HIWIN  (Schweiz)  GmbH  bietet  Gewähr  dafür,  dass  ihre  Lieferungen  und  Leistungen  keine  Material-, 
Konstruktions- oder Fabrikationsfehler aufweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate vom Tage der 
Lieferung  an  gerechnet;  bei  24  Stunden  Betrieb  beträgt  sie  6  Monate.  Die  Inanspruchnahme  der 
Gewährleistungsverpflichtungen  setzt  voraus,  dass  der  Besteller  seine  Zahlungsverpflichtungen  fristgerecht 
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall entfällt jegliche Gewährleistung. HIWIN (Schweiz) GmbH verpflichtet sich, bis 
zum Ablauf der Gewährleistungsfrist nachweislich fehlerhafte Elemente nach eigenem Gutdünken entweder in 
den  eigenen  Werkstätten  kostenlos  auszubessern  oder  zu  ersetzen.  Transportkosten  gehen  zu  Lasten  des 
Bestellers. Von der Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen sind Mängel, die auf Umstände zurückgehen, 
die  nicht  von  HIWIN  (Schweiz)  GmbH  zu  vertreten  sind,  wie  unsachgemässe  Lagerung,  unsachgemässer 
Gebrauch  etc.  Die  Garantie  beschränkt  sich  jedoch,  nach  unserer  Wahl,  auf  Ersetzung  oder  Reparatur  der 
mangelhaften Produkte oder Bestandteile. Die Garantiezeit für ersetzte Teile läuft gleichzeitig mit derjenigen 
der Gesamtlieferung ab. Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne unsere schriftliche Zustimmung 
erfolgen,  sowie  die  Nichteinhaltung  unserer  Betriebsanweisungen  heben  unsere  Gewährleistungspflicht  auf, 
sofern  es  sich  nicht  um  Massnahmen  der  Schadenminderungspflicht  des  Bestellers  handelt. 
Schadenersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden sind in jedem Fall ausgeschlossen 
 
12. Ausschluss weiterer Haftungen 
 
Die  Gewährleistungsansprüche  des  Bestellers  sind  in  diesen  Bedingungen  abschliessend  geregelt. 
Ausgeschlossen sind insbesondere irgendwelche Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt und 
Aufhebung  des  Vertrages.  In  keinem  Falle  bestehen  Ansprüche  auf  Ersatz  von  Schäden,  die  nicht  am 
Liefergegenstand  selbst  entstanden  sind,  wie  namentlich  Produktionsausfall,  Nutzungsverluste,  Verlust  von 
Aufträgen,  entgangener  Gewinn  sowie  von  anderen  mittelbaren  oder  unmittelbaren  Schäden.  Diese 
Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von HIWIN (Schweiz) GmbH, 
jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.  
 
13. Schlussbestimmung 
 
Sollten  einzelne  Bestimmungen  dieser  Bedingungen  ganz  oder  teilweise  unwirksam  werden,  so  werden  die 
Bedingungen im übrigen dadurch nicht berührt. Die Annullierung von Bestellungen resp. bestätigten Aufträgen 
ist nur mit schriftlicher Zustimmung der HIWIN (Schweiz) GmbH möglich. Bereits entstandene Kosten sind vom 
Kunden zu übernehmen. Für die Umtriebe wird dem Kunden ein angemessener Kostenanteil auferlegt. Artikel, 
die auf Bestellung extra angefertigt bzw. bestellt worden sind, können nicht zurückgenommen werden. 
 
 
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht 
 
Gerichtsstand für den Besteller und für HIWIN (Schweiz) GmbH ist Jona/Schweiz. HIWIN (Schweiz) GmbH ist 
jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Vertragsverhältnis zwischen HIWIN (Schweiz) 
GmbH und dem Besteller untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.  
 
15. Schlussbestimmung 
 
Sollten  einzelne  Bestimmungen  dieser  Bedingungen  ganz  oder  teilweise  unwirksam  werden,  so  werden  die 
Bedingungen im übrigen dadurch nicht berührt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Jona, 15.12.2015